Anhang zu den Statuten
Die Sektionen oder assoziierten Gruppierungen von Rentnern die über keine eigenen Statuten verfügen halten sich an die folgenden Bestimmungen:
Generalversammlung
Die Mitgliederversammlung jeder Sektion oder angeschlossenen Gruppierung:
a) wählt einen Vorstand und einen Präsident ;
b) wählt ein Rechnungsrevisionsorgan.
Vorstand
Der Vorstand ist das Führungsorgan der Sektion oder der assoziierten Gruppierung. Er konstituiert sich selbst. Seine wichtigsten Aufgaben sind:
a) Einberufung der jährlichen Generalversammlung
b) Erstellung eines Tätigkeitsprogrammes, entsprechend den Zielen der Freiburger Vereinigung
c) Bestimmung von Delegierten für die kantonale Delegiertenversammlung
d) Mitgliederbeiträge einnehmen und die für die Freiburger Vereinigung bestimmten Beiträge an diese weiterleiten.
Selbstständigkeit
Jede Sektion und jede assoziierten Gruppierung sind selbstständig. Die Statuten der Freiburger Vereinigung sind jedoch zu befolgen, insbesondere die Art. 1 und 2.