Kapitel 2 : Mitglieder
Artikel 3 : Die Vereinigung besteht aus :
Sektionen
a) regionalen, unabhängigen Vereinen, genannt „Sektionen„; Angeschlossene
Angeschlossene Gruppierungen
b) Rentnervereinen mit ähnlichen Zielen, genannt Gruppierungen „Angeschossene Gruppierungen„.
Artikel 4 : Selbstständigkeit
Die Sektionen und angeschlossenen Gruppierungen konstituieren der Sektionen und sich mit eigenen Statuten. Wenn keine vorhanden sind, befolgen sie Gruppierungen die Bestimmungen im Anhang dieser Statuten; sie verwalten sich Unabhängig.
Die Statuten jeder Sektion oder angeschlossenen Gruppierung sowie die vorgenommenen Änderungen werden dem Kantonalvorstand zur Information unterbreitet.
Die Sektionen und die angeschlossenen Gruppierungen können die Vereinigung verlassen mit dem Einreichen ihrer Demission auf Ende des laufenden Kalenderjahres.