Kapitel 5: Auflösung
Artikel 17 : Auflösung
Die Delegiertenversammlung kann die Auflösung der Vereinigung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen beschliessen. Die Versammlung entscheidet über die Zuteilung des Vermögens an soziale Werke zu Gunsten älterer Menschen.