Kapitel 3 : Organisation
Artikel 5 : Organe
Die Organe der Vereinigung sind :
a) die Delegiertenversammlung;
b) der Kantonalvorstand, in der Folge Vorstand genannt;
c) der kantonale Ausschuss, in der Folge Ausschuss genannt;
d) die Rechnungsrevisoren.
Artikel 6
Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.
Leitung
Sie wird durch den Kantonalpräsidenten geleitet, bei seiner Abwesenheit durch einen der Vize-Präsidenten. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Zusammensetzung
Die Delegiertenversammlung besteht aus :
a) den Mitgliedern des Vorstandes, mit Stimmrecht ausgenommen bei der Genehmigung der Rechnung;
b) den Delegierten der Sektionen und angeschlossenen Gruppierungen.
Stimmberechtigung
Jede Sektion und jede angeschlossene Gruppierung verfügt über zwei Stimmen, zusätzlich eine Stimme pro hundert Mitglieder oder Bruchteil von hundert. Der per 31. Dezember des Vorjahres einbezahlte Beitrag ist massgebend.
Stellvertreutung
Wird die Anzahl Delegierten einer Sektion oder einer angeschlossenen Gruppierung nicht erreicht kann im Rahmen der berechtigten Stimmen jedem anwesenden Delegierten eine zweite Stimme erteilt werden.
Artikel 7 : Ordentliche
Die ordentliche Versammlung findet im ersten Halbjahr statt und ist Versammlung mindestens zwanzig Tage vorher einzuberufen.
Die Einladung liegt die Traktandenliste bei.
Eventuelle Anträge und Vorschläge müssen mindestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Kantonalpräsidenten eingereicht werden.
Artikel 8 : Ausserordentliche Versammlung
Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann vom Vorstand oder auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens zwei Sektionen oder drei angeschlossenen Gruppierungen, oder einer Sektion mit zwei angeschlossenen Gruppierungen einberufen werden.
Artikel 9 : Aufgaben
Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
a) Wahl des Präsidenten, des Sekretärs, des Kassiers, sowie der übrigen Vorstandsmitgliedern, ausgenommen die Mitglieder von Amtes wegen. (siehe Art. 10) Sie wählt ebenfalls die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter;
b) Bestätigung der Aufnahme einer neuen Sektion oder einer neuen angeschlossenen Gruppierung;
c) Ausschluss einer Sektion oder einer angeschlossenen Gruppierung mit Begründung;
d) Zustimmung des Beitritts der Vereinigung in andere Organisationen ;
e) Genehmigung der Rechnung, des Budgets und des Tätigkeitsberichts der Vereinigung;
f) Festlegung der Jahresbeiträge der Sektionen und der angeschlossenen ruppierungen;
g) Beschluss über die Behandlung von Vorschläge des Vorstandes und der Delegierten ;
h) Revision der Statuten oder Auflösung der Vereinigung.
Artikel 10 : Vorstand
Der Vorstand ist das Führungsorgan der Vereinigung. Seine Mitglieder sind:
– der Präsident,
– zwei Vize-Präsidenten, je Vertreter der beiden Sprachgemeinschaften,
– die gewählten Vorstandsmitglieder. Sie werden für 3 Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Die Präsidenten der Sektionen und der angeschlossenen Gruppierungen oder ihre Vertreter, sowie die Präsidenten der ständigen Kommissionen sind von Amtes wegen Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Artikel 11
Konstitution
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Verpflichtungen
Der Präsident lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. Diese finden nach Bedarf, jedoch mindestens sechsmal im Jahr statt.
Der Präsident legt der Delegiertenversammlung einen Tätigkeitsbericht vor.
Der Vorstand vertritt die Vereinigung gegenüber Drittpersonen. Die Vereinigung wird vertreten durch den Präsidenten und den Sekretär, allenfalls durch einen Vize-Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied.
Kompetenzen
Der Vorstand
a) führt die Beschlüsse der Versammlung durch;
b) nimmt die Interessen der Vereinigung wahr und überwacht die gute Führung der Rechnung;
c) ernennt die Vize-Präsidenten;
d) kann Kommissionen gründen, deren Pflichtenheft erstellen und ihren Präsident ernennen;
e) kann die Aufnahme einer Sektion oder einer angeschlossenen Gruppierung der Versammlung vorschlagen;
f) verfügt über alle Kompetenzen, die nicht ausschliesslich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
Artikel 12 : Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten, den Vize-Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Vorstandssitzungen vor.
Er schlägt dem Vorstand die Höhe der Beiträge für die Sektionen und die angeschlossenen Gruppierungen vor.
Artikel 13 : Revisoren
Zwei Rechnungsrevisoren werden für drei Jahre gewählt. Sie sind nicht wiederwählbar. Zwei Ersatzrevisoren werden für drei Jahre gewählt und übernehmen in der Regel die Stelle der Revisoren nach Beendigung deren Mandats. Die Revisoren, respektive die Ersatzrevisoren, unterbreiten der Versammlung ihren Bericht.